Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen

  1. Gültigkeit: Wenn der Kaufvertrag nicht sofort zustande kommt, ist der Käufer an seine verbindliche Bestellung zehn Werktage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer (ggf. vertreten durch den Vermittler) die Annahme der Bestellung innerhalb der Frist bestätigt, die Bereitstellung mitteilt oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Anderslautende Bedingungen gelten nicht, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wird.
  2. Schadensersatz: Eine Haftung des Verkäufers für Schäden des Käufers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind überdies Schäden des Käufers durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

III. Abnahmetermin: Bleibt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises länger als acht Tage nach vereinbarter Fälligkeit und/oder mit der Abnahme des Kaufgegenstands ab mitgeteiltem Bereitstellungsdatum in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verlangt der Verkäufer bzw. der Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Bruttokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

  1. Sachmängel: Ansprüche auf Grundlage gesetzlicher Sachmängelhaftung sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Der Vermittler kann diesbezügliche Reklamationen ggf. entgegennehmen und an den Verkäufer weiterleiten. Möglicherweise hat der Käufer im Falle eines Sachmangels die Wahl der Inanspruchnahme zwischen seinem Verkäufer und dem liefernden Vertragshändler. Nimmt der Käufer den Verkäufer auf Grundlage der gesetzlichen Sachmängelhaftung in Anspruch, tritt er gleichzeitig zugunsten des Verkäufers im Umfang der Realisierung dieser Ansprüche seine etwaigen Ansprüche aus der gleichen Sache gegen den liefernden Vertragshändler oder den Hersteller ab.

Ist der Käufer ein Gewerbetreibender, so wird die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Sachmängeln auf ein Jahr reduziert, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Reduzierung gilt auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso sind hiervon ausgenommen Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie die Verletzung der unter II. näher bezeichneten vertragswesentlichen Pflichten. Möglicherweise hat der Käufer im Falle eines Sachmangels die Wahl der Inanspruchnahme zwischen seinem Verkäufer und dem liefernden Vertragshändler.

  1. Mängelrügen: Eventuelle Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen sind an den Verkäufer zu richten. Der Käufer hat in diesem Fall das Fahrzeug dem Verkäufer zum Zweck der Überprüfung und ggf. Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  2. Herstellergarantie: Voraussetzungen, Umfang und Laufzeit einer ggf. bestehenden Herstellergarantie richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen und öffentlichen Äußerungen des Herstellers zum Zeitpunkt des Garantiebeginns, sofern keine hiervon abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Handelt es sich beim Kaufgegenstand um ein EU-Neufahrzeug, welches vor der Fahrzeugübergabe eine Tageszulassung oder vergleichbare Registrierung im Ausland erhalten hat, so beginnt die Garantie im Regelfall bereits mit der Tageszulassung zu laufen und kann demzufolge bei Übergabe um mehr als 14 Tage verkürzt sein.

VII. Eigentumsvorbehalt: Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Im Rahmen der Gewährleistung oder aus Kulanz ersetzte Teile des Fahrzeugs werden Eigentum des Verkäufers.

VIII. Lieferverzug, -ausfall: Kann der Verkäufer bzw. Vermittler den Kaufgegenstand unverschuldet gar nicht oder nur erheblich verspätet liefern (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Streik oder sonstige höhere Gewalt), obwohl er bei seinem Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung abgegeben hat, so wird er von der Pflicht zur Leistung frei. Der Verkäufer hat den Käufer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. Der Käufer kann dann vom Vertrag zurücktreten und seine Leistung (z.B. Anzahlung) zurückfordern. Ein Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch des Käufers besteht nur in dem unter II. dargestellten Umfang.

 

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten: Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag erfordern die schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
  2. Verbrauchs- und Emissionswerte: Die in Werbung und Prospekten angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte werden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt. Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten. Auch die in Fachtests ermittelten, i.d.R. um 30% - 40% über den offiziellen Angaben liegenden Verbrauchswerte, können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch viele Einflüsse wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht, Sonderausstattungen etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen erfolgt für das hier verkaufte Fahrzeug keine Eigenschaftszusicherung bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen.
  3. Gefahrübergang: Mit dem Vertragsschluss geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Fahrzeugs auf den Käufer über, auch wenn das Fahrzeug zunächst noch im Besitz des Verkäufers bleibt.

XII. Preisanpassungen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Verkäufer in gewissem Umfang möglich, während der Lieferzeit eintretende Preiserhöhungen an den Käufer weiter zu berechnen. Diesbezüglich werden ggf. Individualvereinbarungen getroffen.

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XIV. Schiedsstelle: Ist der Verkäufer, bzw. Vermittler Mitglied im Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. Bonn, kann der Käufer, sofern es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt, im Streitfall dessen Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der 

BVfK e.V.  53113 Bonn   Bundeskanzlerplatz 5  Tel.: 0228  85 40 921   FAX: 0228  85 40 928

 

  1. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat bzw. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

XVI. Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

XVII. Salvatorische Klausel: Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten.

 

 

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